PL EN DE FR ES RU
  
Tourismus Geographie Geschichte Gesellschaft Wirtschaft Kultur, Wissenschaft und Medien
  


Radio Polonia

 
Live-Stream!

VISAVERKEHR

Laut den polnischen Gesetzen ist die Visumvergabe die übliche Form, einem Ausländer die Einreiseerlaubnis zu erteilen. Visa können in polnischen konsularischen Vertretungen beantragt werden. Der Antragsteller muss seine persönlichen Daten und die Dauer seines geplanten Aufenthalts in Polen angeben und unter anderem dessen Ziel nennen. Der Konsul bestätigt die Annahme des Visumsantrages mit einem Stempel im Pass. Die Gebühr beträgt in Abhängigkeit von Art und Gültigkeit des Visums 10 bis 80 Euro. Im Falle einer Ablehnung des Visumsantrages durch den Konsul wird sie nicht erstattet. Im Zusammenhang mit Polens EU-Beitritt ist für Belarus, Russland und die Ukraine erneut die Visumspflicht eingeführt worden. Doch dank einer günstigen bilateralen Abmachung müssen Ukrainer keine Gebühren für ihr Visum zahlen.

Wenn das Konsulat ein Visum erteilt, wird dieses in den Pass des Antragstellers geklebt. Es gibt folgende Visumsarten:

  • VISA FÜR FLUGREISENDE
  • VISA FÜR TRANSITREISENDE
  • VISA FÜR DIE EINREISE MIT DEM ZIELE DER
a/ Heimkehr,
b/ der Übersiedlung naher Angehöriger von Heimkehrern oder
c/ Niederlassung aufgrund einer zeitweiligen bzw. unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
  • AUFENTHALTSVISA FÜR:
a/ Touristen
b/ Besucher
c/ Teilnehmer an Sportveranstaltungen
d/ Unternehmer
e/ Kulturschaffende und Konferenzteilnehmer
f/ Diensttuende, Vertreter ausländischer Staatsorgane und internationaler Organisationen
g/ Personen mit Asylantenstatus
h/ Arbeitsvisa
i/ Visa für Wissenschaftler, Lehr- und Schulungskräfte ohne Erlaubnis, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen
j/ Visa für Personen, die unter zeitweiligem Schutz stehen sowie für
  • VISA FÜR DIPLOMATEN
  • VISA FÜR DIENSTTUENDE
  • VISA FÜR KURIERE

Einreisevisa gibt es in folgender Form:

  • kurzfristiges Visum für maximal 3 Monate Aufenthalt innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tage der Einreise
  • langfristiges Visum für maximal ein Jahr Aufenthalt innerhalb der Gültigkeit des Visums (maximal fünf Jahre)

Die Details zu Einreise, Aufenthalt und Niederlassung regelt das Ausländergesetz vom 13. Juni 2003 (Gesetzblatt Nr. 128, Position 1175). Wenn die Einreise dazu dienen soll, eine Beschäftigung aufzunehmen oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, gelten andere Regelungen. Mehr dazu im Abschnitt "Beschäftigung von Ausländern".

FINANZIELLE MITTEL FÜR DEN AUFENTHALT

Ein Visum im Pass ist noch keine Garantie dafür, dass man nach Polen einreisen darf. Für die Grenzbeamten ist es wesentlich, ob man für seinen Aufenthalt in Polen auch die nötigen finanziellen Mittel hat.

Bei der Einreise können die Grenzorgane verlangen, dass man die Mittel zeigt, mit denen man die Kosten für Anreise, Aufenthalt und Ausreise aus Polen decken wird. Das können sowohl Bargeld (Zloty) als auch tauschbare Währungen sein. Auch eine gültige Kreditkarte oder Reiseschecks berechtigen zur Einreise. Man kann ebenfalls von einer Bank die Bescheinigung über den Besitz entsprechender finanzieller Mittel vorlegen. Dieses Schriftstück darf am Tage der Einreise nach Polen nicht älter als einen Monat sein und es muss von einem dazu berechtigten Mitarbeiter abgestempelt und unterschrieben sein. Außerdem muss diese Bank einen Sitz in Polen haben.

Wie viel Geld ein Ausländer besitzen muss, wenn er nach Polen einreisen will, mit welchen Dokumenten er diesen Besitz belegen muss und mit welchen Zielen er ins Land kommen darf, regelt eine Verordnung des Ministeriums für Inneres und Verwaltung vom 29. September 2003 (Gesetzblatt Nr. 178, Position 1748).

Ein Ausländer sollte für jeden Tag seines Aufenthalts in Polen Geld im Wert von 100 Zloty (knapp 25 Euro) besitzen. Bei Kindern bis zum 16. Lebensjahr sind es entsprechend 50 Zloty. Diese Quote darf für Erwachsene und Kinder bis 16 Jahre insgesamt nicht unter 500 Zloty bzw. 300 Zloty liegen. Wenn der Aufenthalt nicht mehr als drei Tage dauert, reicht Geld im Werte von 300 bzw. 150 Zloty. Für die Einreise mit dem Pkw prüfen die Grenzbeamten, ob der Betreffende genügend Mittel zur Unterhaltung des Fahrzeuges hat, mit dem er sich in Polen bewegen will. Wer nicht mit dem eigenen Fahrzeug reist, muss nur ein gültiges Rückreiseticket an der Grenze zeigen.

Bei der Kontrolle der für einen Polenaufenthalt notwendigen Mittel sind die polnischen Grenzbeamten nicht so rigoros, falls der betreffende Ausländer zu einer organisierten Reisegruppe oder einem Jugendlager gehört bzw. wenn es sich um einen Sportwettkämpfer oder Patienten handelt, der in ein Krankenhaus bzw. Sanatorium fährt. In diesem Fall kann der Betreffende um Dokumente gebeten werden, die bestätigen: dass derjenige tatsächlich Teilnehmer ist; dass die Kosten des Aufenthaltes in Polen gedeckt werden; bzw. dass wirklich eine Behandlung in Polen erfolgen soll (ärztliche Überweisung in das betreffende Kurheim). Da diese Dokumente de facto ein Äquivalent für finanzielle Mittel sind, müssen sie folgende Informationen enthalten:

  • die genauen Angaben über den Aussteller und den Reiseveranstalter,
  • die Reisedaten und die Unterbringung,
  • die exakte Reiseroute,
  • die Vor- und Zunamen des Teilnehmers sowie
  • die Bestätigung, dass die touristischen Leistungen bezahlt sind.

Selbst ein Teilnehmer von Reisegruppen, Jugendlagern oder Sportwettkämpfen bzw. Krankenhaus- oder Kurpatient muss für jeden Tag Geld im Wert von 20 Zloty und insgesamt nicht weniger als 100 Zloty besitzen. Für den Nachweis der geforderten Unterhaltsmittel reicht es auch völlig aus, wenn der Ausländer an der Grenze eine formelle Einladung vorlegt. Sie kann von einem im Lande lebenden Polen stammen oder von einem Ausländer, der sich vor dem Verfassen dieser Einladung mindestens fünf Jahre lang legal in Polen aufgehalten hat. Die Grenzbeamten akzeptieren allerdings nur auf amtlichen Vordrucken ausgestellte Einladungen, die im Einladungsregister erfasst sein müssen. Dieses Register wird in Abhängigkeit vom Wohnort des Einladenden beim zuständigen Woiwoden geführt.

Allerdings wird der Woiwode die Eintragung der Einladung ablehnen, wenn die einladende Person nicht nachweisen kann, dass sie alle Kosten tragen kann, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Ausländers in Polen entstehen, oder wenn sie sich nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Dazu gehören auch Kosten für eine mögliche medizinische Behandlung.

Ebenso kann eine Rechtsperson einen Ausländer einladen (z. B. eine AG) oder auch eine Institution (z. B. staatliche Ämter, territoriale Selbstverwaltungen und Hochschulen).


Tourismus
Polen für Anfänger
Polen im Bild
Landkarten
Nationalparks und Kurorte
Aktive Erholung
Informationsstellen für Touristen
Polen im Bild
Polnische Kultur
Polnische Feste
Berühmte Polen
Schöne Orte und Landschaften
Land und Leute
Regionen
Bilder der Polnischen Tourismusorganisation
Landkarten
Europakarten
Karten von Polen
Nationalparks und Kurorte
Nationalparks
Kurorte
Aktive Erholung
Aktiv
Businessführer
Allgemeines
Praktisches für Geschäftsleute
„Weiche” Aspekte einer Geschäftstätigkeit in Polen
Politik
Recht
Außenhandel
Informationen zur Wirtschaft

5 Schritte, wie man Geschãfte in Polen macht
Warum Polen?
Regelungen prüfen
Finanzierung sichern
Geschäftspartner finden
  nach Region
  nach Branche
Hotline – Hilfe für Investoren

NBP
Wechselkurse
Währungsumrechnung
Grundlegende Wirtschaftszahlen
Õkonomische und wirtschaftliche Think Tanks
Edu@resources in Polen

Polens Geschichte – Kurzfassung
Urzeit bis frühes Mittelalter
Mittelalter
Neuzeit
19. Jh.: Nation ohne Staat
20. Jh.: Von der Knechtschaft in die Knechtschaft
20. Jh.: Polen unter sowjetischer Herrschaft
Die III. Republik Polen
Territorium und Bevölkerung
Territorium
Klima
Umwelt
Bevölkerung
Regionen
Verfassung
Staatliche Institutionen
Gesellschaft
Historische Gestalten
Berühmte Polen
Nobelpreisträger
Bildende Kunst
Wissenschaft
Film und Theater
Musik
Literatur
Sportler und Entdecker
Persönlichkeiten
Auslandsbeziehungen
Polen und die Welt
Polen in der EU
Berühmte Polen
Font vergrößern Home .  Sitemap .  Kontakt
Copyright ©  
Mf AA Alle Rechte vorbehalten 2002-
serwisy internetowe, intranet, multimedia, aplikacje mobilne
 Dla webmastera
Dla webmastera Regionów
Gemius - lider w badaniach Internetu