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Territoriale Aufteilung und Selbstverwaltung
Einer der fünf wichtigen Grundsätze der am 2. April 1997 beschlossenen Verfassung, die die Rechtsgrundlagen des polnischen Staatssystems bestimmen, ist der Grundsatz der territorialen Selbstverwaltung. Er besagt, dass die territoriale Selbstverwaltung an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teilnimmt. Diese Weise, das lokale öffentliche Leben zu organisieren, wurde in Polen 1990 wiedereingeführt. Die organisatorische Grundeinheit der territorialen Selbstverwaltung bilden seitdem die städtischen und ländlichen Gemeinden sowie die Selbstverwaltungsparlamente, welche die Gemeinden auf Woiwodschaftsebene vertreten. Im Jahr 1999 wurde der Staat territorial neu geteilt: in Gemeinden, Kreise und Woiwodschaften. Die territoriale Selbstverwaltung besteht aus Gemeinden, Kreisen und sechzehn von Regierung und Selbstverwaltung regierten Woiwodschaften. Die Beschluss- und Kontrollorgane der Selbstverwaltungen sind die Räte der Gemeinden, Städte und Kreise sowie das Woiwodschaftsparlament. Sie fällen grundsätzliche Entscheidungen, die die jeweiligen Regionen betreffen. Die Räte beschließen kommunale Rechtsakte, bestimmen Haushaltspläne und prüfen Berichte über deren Erfüllung. Sie legen die Höhe der lokalen Steuern und Gebühren durch Verordnungen fest und fassen Beschlüsse in Finanzfragen. Die Mitglieder der Räte berufen den Marschall des Woiwodschaftssejmiks [Woiwodschaftslandtags] und berufen ihn ab. Die Ratsmitglieder sowie die Vogte (bzw. die Bürgermeister/Stadtpräsidenten) werden in allgemeiner, gleicher und geheimer Direktwahl gewählt.
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